Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SCHMIEDL Innenausstattung Film & TV GmbH(FN332881g), Akaziengasse 38, 1230 Wien

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließliche Geschäftsgrundlage für alle Leistungen der Schmiedl Innenausstattung Film & TV GmbH als Vermieter. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

1. Mietgegenstände, Haftung des Vermieters:

Die Mietgegenstände sind dem Onlinekatalog oder dem gestellten Angebot zu entnehmen. Die Mietgegenstände haben übliche Gebrauchsspuren. Für allfällige Abweichungen in Farbe, Form und Oberfläche von der fotografischen Darstellung im Onlinekatalog wird nicht gehaftet, ebenso wenig wie für Schäden an Personen und Sachen (z.B. Kleidungsstücke), welche durch die Benutzung der gemieteten Gegenstände entstehen.
Allfällige Beschreibungen sind Circa-Werte und keine zugesicherten Eigenschaften. Veränderungen oder die Weitergabe an Dritte sind nur mit schriftlicher Zustimmung gestattet.

2. Mietdauer und Mietpreise:

Die Mietdauer beträgt je nach Vereinbarung drei Tage, 14 Tage oder auch länger und beginnt sobald die Mietgegenstände das Lager verlassen. Die Mietpreise sind dem schriftlichen Angebot zu entnehmen. Bei Nichtrückstellung gilt die nächstlängere Mietdauer als vereinbart und ist der für diesen Zeitraum angegebene Mietpreis fällig. Die Mietdauer verlängert sich bei Nichtrückstellung binnen 14 Tage automatisch um 14 Tage, wobei sich der auf diesen Zeitraum entfallende Mietpreis um 50 % reduziert. Nach diesen vier Wochen verlängert sich die Mietdauer jeweils um einen Monat, wobei sich für den ersten Verlängerungsmonat die Miete auf die Hälfte der Miete für die ersten vier Wochen und für jedes weitere Monat wiederum auf die Hälfte des ersten Verlängerungsmonats reduziert (im Beispiel: Mietpreis für 14 Tage: EUR 200,00: Miete für vier Wochen EUR 300,00, für das darauf folgende Monat EUR 150,00 sowie für jedes weitere Monat EUR 75,00). Die Miete ist bis zur Rückstellung zu bezahlen. Sollten Gegenstände vor Ende der vereinbarten oder sich automatisch verlängerten Mietdauer zurückgestellt werden, reduziert sich der Mietpreis dadurch nicht. Die Mietpreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Zahlung:

Die Rechnungslegung erfolgt nach Annahme des Angebotes. Rechnungsbeträge haben drei Tage vor Ausfolgung der Mietgegenstände auf dem Konto des Vermieters eingelangt zu sein, andernfalls dieser berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Kaution:

Der Vermieter behält sich die Einhebung einer Kaution vor, die nach ordnungsgemäßer Rückstellung der Mietobjekte ausgefolgt wird. Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters eine Barkaution getrennt von eigenen Geldern aufzubewahren oder diese zu verzinsen.

5. Übergabe und Rückstellung:

Die gemieteten Gegenstände werden auf dem Firmengelände des Vermieters zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung bereitgestellt beziehungsweise bei entsprechender, gesonderter Vereinbarung dem Mieter an einem vom Mieter bestimmten Ort übergeben. Die Mietgegenstände gelten als mängelfrei und vollständig übergeben, sofern nicht vom Mieter unverzüglich angezeigt. Eine Rückstellung ist nur während der Geschäftszeiten des Vermieters möglich. Die Mietgegenstände gelten als zurückgestellt, wenn sie am Firmengelände des Vermieters übernommen werden. Endet die Mietdauer an einem Feiertag oder Wochenende ist die Rückstellung am nächsten Werktag ohne Vertragsverlängerung möglich.

6. Transport:

Die ordnungsgemäße Verpackung und Verladung obliegt dem Mieter, der jedoch vom Vermieter unterstützt wird. Die Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Mieter. Ein Transport durch den Vermieter ist aufgrund gesonderter Vereinbarung möglich; in diesem Fall trägt der Vermieter die Transportgefahr, nicht jedoch die Transportkosten.

7. Beschädigung und Untergang:

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Mietgegenstände nicht versichert sind. Der Mieter trägt ab dem Zeitpunkt der Übergabe an ihn das Risiko der Verschlechterung (Beschädigung, Verunreinigung) oder des Untergangs (Zerstörung, Verlust), gleichgültig durch wen verursacht und ohne dass es auf ein Verschulden des Mieters ankommen würde. Der Mieter hat verschuldensunabhängig die Kosten der Instandsetzung des ursprünglichen Zustands zu bezahlen. Bei auch nur leichtem Verschulden haftet der Mieter darüber hinaus für den durch Nichtverfügbarkeit der betroffenen Gegenstände entgangenen Gewinn. Bei Verlust, Zerstörung oder falls eine Instandsetzung nicht möglich ist, sind die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen. Im Hinblick darauf, dass eine Wiederbeschaffung der weitgehend historischen Mietgegenstände nicht ohne weiteres möglich ist, beziehungsweise längere Zeit in Anspruch nimmt (durch Aufsuchen von Antiquariaten, Teilnahme an Auktionen, Messebesuche, jeweils auch im Ausland), steht es dem Vermieter frei, pauschal einen mit dem Faktor 20 multiplizierten Mietpreis für die ersten zwei Wochen als Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen (im Beispiel Pkt 2. oben EUR 4.000,00). Bei Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, sind nicht nur die Kosten desselben vom Mieter zu tragen, sondern neben dem ermittelten Wiederbeschaffungswert bereits bei leichtem Verschulden auch ein für den Nutzungsausfall vom Nachweis des konkreten Schadens unabhängiger pauschalierter Schadenersatz in Höhe eines mit dem Faktor 4 multiplizierten Mietpreises für die ersten zwei Wochen (im Beispiel Pkt 2. oben EUR 800,00).

8. Sonstiges:

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand Wien vereinbart, soweit zulässig. Es gilt österreichisches Recht.

Stand 24. Februar 2016

Im Laufe der Jahrzehnte hat sich unser Betrieb zu einem der größten Fundus in Europa entwickelt, auf den viele namhafte Ausstatter aus dem In- und Ausland gerne zurückgreifen.

Maximilian Schmiedl, Geschäftsführer Schmiedl Innenausstattung Film & TV